Con Spiritus Nestor e.V. Kompass ins Paradies

 CSN - Con Spiritus Nestor

Satzung

   

1. Name und Sitz des Vereins

1. Der Name des Vereins lautet: CSN-Con Spiritus Nestor – und erhält nach Eintrag ins Vereinsregister den Zusatz e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Sitz des Vereins ist Waldshut-Tiengen.

2. Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Fürsorge und Unterstützung von Menschen in allen Lebenskrisen,    insbesondere bei Arbeitslosigkeit, Not, Elend, Krankheit und Einsamkeit. Priorität hat die Hilfe bei der Jobsuche, bei der Heilung von Erkrankungen und bei Finanzproblemen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Begleitung, Förderung und aktives Couching, insbesondere auch durch Telefon- und Internetseminare.

3. Der Verein vertritt die Mitglieder und Hilfesuchenden gegenüber Firmen, kommunalen und bundespolitischen Organen, sowie gegenüber anderen Vereinen und sonstigen Institutionen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Für die Umsetzung der Aufgaben kann der Verein hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Über die Besetzung von hauptamtlichen Stellen entscheidet der Vorstand. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen sind stets dem Vorstand weisungsgebunden.

3. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können werden:

a) natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;

b) juristische Personen und sonstige Personenzusammenschlüsse.

2. Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand in den Verein aufgenommen.

3. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen ablehnen.

4. Als außerordentliche Mitglieder ( Förder- und Netzwerk-Unit-Mitglieder ) können Vereine, natürliche und juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse sonstiger Art dem Verein angehören. Der Vorstand beschließt über ihre Aufnahme. Außerordentliche Mitglieder verfügen über kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen. Sie unterstützen den Verein finanziell. Sie haben Anspruch auf die Leistungen des Vereins.

5. Jedes Mitglied hat zur Erfüllung der in Nr. 2 und 10 formulierten Aufgaben beizutragen.

6. Die allgemein verbindliche Beitragsregelung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

7. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss,

d) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet im Falle des Austritts nach vorhergegangener, schriftlicher Kündigung. Diese muss mindestens einen Monat vor Ende des laufenden Quartals dem Vorstand zugegangen sein. Später eingehende Kündigungen werden erst im Folgequartal wirksam.

8. Hat sich ein Mitglied eines erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht oder ist trotz Mahnung mit dem Beitrag sechs Monate im Rückstand, so kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung das Mitglied ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mit der Belehrung über sein Berufungsrecht und der Berufungsfrist mitzuteilen. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Berufung gegen den Ausschluss findet an der Mitgliederversammlung statt. Bis zur endgültigen, schriftlich mitzuteilenden Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Ein Mitglied des Vorstandes kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder können jedoch einstimmig beschließen, dass seine Rechte und Pflichten bis zum Zusammentritt der nächsten Mitgliederversammlung ruhen.

4. Ehrenmitgliedschaft

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Persönlichkeiten, die sich durch ihren Einsatz für die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

2. Ein Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit.

 

5. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist schriftlich einzuberufen. Sie hat einmal jährlich stattzufinden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind als solche in der Tagesordnung inhaltlich bekannt zu geben. Die Einladung gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekanntgegebene Mailadresse gerichtet ist.

2. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist in einzelnen Wahlgängen durchzuführen.

4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Geschäftsführung des Vorstandes überwachen und das Recht haben, vom Vorstand jederzeit Rechenschaft zu verlangen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie erstatten ihren Bericht einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung.

6. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Er kann die Leitung zeitweise anderen Mitgliedern des Vereins übertragen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitglieder-versammlung erforderlich.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Änderungen der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

1. Jedes Mitglied nach Nr. 3/1a hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Juristische Personen und sonstige Personenzusammenschlüsse, die nach Nr. 3/1b Mitglieder sind, können ihr Stimmrecht durch ihren Vorsitzenden oder einen Delegierten ausüben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde und Netzwerk-Unit-Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Leitet der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung, wird der Protokollführer von diesen bestimmt. Der Protokollführer braucht nicht dem Vorstand anzugehören.

6. Organe

1. Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Beisitzer,

c) die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

1. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Besteht er aus mehreren

Personen, so wird dies durch eine Geschäftsordnung geregelt. Bis zu einer Vereinsgröße von

200 ordentlichen Mitgliedern besteht der Vorstand aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem Schatzmeister

c) dem Schriftführer.

Ab einer Vereinsgröße von 200 ordentlichen Mitgliedern besteht der Vorstand aus zusätzlich einem

2. Vorsitzenden und Beisitzern nach einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden. Er hat Alleinvertretungsrecht. Intern gilt: Die Geschäfte führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen.

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.

e) Aufstellung von Richtlinien für den Umgang innerhalb des Vereins und im Verkehr außerhalb des Vereins.

f) Der Vorstand ist zu einer ordentlichen Geschäftsführung verpflichtet. Der 1. Vorsitzende hat zu allen wichtigen Vorkommnissen eine Vorstandssitzung einzuberufen, um ein einheitliches, auf die Ziele des Vereins ausgerichtetes Zusammenwirken zu erreichen.

g) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle gewählten Vorstandsmitglieder eingeladen wurden.

h) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des

2. Vorsitzenden.

i) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der verbliebene Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen vakanten Posten kommissarisch neu zu besetzen.

Es steht im Ermessen der Mitgliederversammlung, dem Vorstand die von ihm vorgeschlagene Zahl von Beisitzern zu wählen. Diese haben Stimmrecht im Vorstandsgremium. Sie unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und erhalten hierzu bestimmte Aufgaben übertragen; wie z.B. End- verbraucherberatung, Seminardurchführung, Mitgliederbetreuung ect. Auch die Beisitzer werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beisitzer sein.

8. Orts- und Arbeitsgruppen

1. Orts- und Arbeitsgruppen verwirklichen selbständig ihre Aufgaben gemäß dem Vereinszweck. Orts- und Arbeitsgruppen wählen pro 10 Mitglieder einen Delegierten für die Jahreshaupt-versammlung. Über die Wahl muss ein Protokoll angefertigt und dem Vorstand zur Kenntnisnahme überlassen werden.

2. Die Verwaltung der Mittel des Vereins verbleibt beim Vorstand. Die Finanzierung der Tätigkeit der Orts- und Arbeitsgruppen wird durch eine Finanzordnung geregelt.

9. Aufbringung der Mittel

1. Die für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

a) durch Mitgliedsbeiträge,

b) durch Spenden,

c) durch öffentliche Veranstaltungen und Seminare.

10. Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Inhaber von Ämtern haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.

3. Die Finanzierung hauptamtlicher Mitarbeiter zur Realisierung der Vereinsaufgaben ist zulässig.

11. Geschäftsjahr

1. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

12. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die vorgesehene Auflösung ist mit der Einladung zur Hauptversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben.

2. Bei Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verwendet werden.

 

Waldshut, den 21.05.2011